STIFTUNG MARIENHEIM
SCHUTZKONZEPT
2024
1. Einleitung
1.1 Grundlegendes zur Stiftung Marienheim
a. Auftrag und Organisation
Die Stiftung Marienheim ist eine gemeinnützige Stiftung. Die Verwaltung der Stiftung obliegt - unter Aufsicht der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde - den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes der Stiftung Marienheim. Die laufende Verwaltung liegt in der Verantwortung einer vom Stiftungsvorstand bestellten Geschäftsführung.
Die Stiftung erfüllt Aufgaben im pädagogischen, sozialen, therapeutischen und rehabilitativen Bereich und ist in seiner Gesamtheit nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie erfüllt ihren Zweck, indem sie folgende soziale Einrichtungen führt:
- Unter dem Namen VITA beherbergt die Stiftung Marienheim Angehörige von Klinikpatienten.
- TUTO heißt die Lernhilfe für Kinder, die eine Volksschule, Mittelschule oder die Unterstufe eines Gymnasiums besuchen. Mit dem Sprachschatz bietet TUTO auch ein spielerisches Erlernen der deutschen Sprache für Kindergartenkinder an.
Im ALTO finden Studierende, Praktikanten und Praktikantinnen oder im Sozial- oder Gesundheitsbereich Tätige eine Unterkunft.
b. Selbstverpflichtung
Mit diesem Schutzkonzept stellen wir uns klar gegen jede Form von Grenzverletzung und Gewalt und sorgen dafür, dass der Schutz der von uns betreuten Kinder, der bei uns wohnenden Studentinnen und Studenten, der Erwachsenen und Familien in unserer Einrichtung größtmöglich sichergestellt ist. Wir sorgen dafür, dass Menschen ein Umfeld vorfinden, das für sie besonders sicher ist, in dem die Einhaltung ihrer Rechte gewährleistet wird und in dem sie im Rahmen unserer und ihrer Möglichkeiten beteiligt werden.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserer Einrichtung, ob sie tagtäglich direkt mit Menschen arbeiten oder nicht, setzen unser Schutzkonzept durch ihr bewusstes Handeln um. Sie bekommen das Schutzkonzept ausgehändigt und bestätigen schriftlich die Kenntnisnahme und die Verpflichtung zur Umsetzung der Maßnahmen und Inhalte.
1.2 Grundlagen unseres Schutzkonzeptes
a. Ziel und Zweck
Ziel und Zweck dieses Schutzkonzeptes ist es, sicherzustellen, dass alle Menschen in unserer Einrichtung vor Grenzverletzung und jeder Form von Gewalt geschützt sind.
Darüber hinaus dient es auch als Rahmen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Handlungssicherheit in sensiblen Situationen zu geben, sie vor falschen Anschuldigungen und die Einrichtung vor Ansehensverlust zu schützen.
Wo Menschen miteinander arbeiten, können auch Fehler passieren. Unser Schutzkonzept hat auch zum Ziel, dass wir auf Fehler professionell, unaufgeregt, frühzeitig und unterstützend reagieren.
Letztendlich dient es dazu, im Falle eines Verdachtes auf Gewalt, gestützt auf festgeschriebene Verantwortlichkeiten und Vorgehensweisen, wirkungsvoll agieren zu können.
b. Rechtlicher Rahmen
Den übergeordneten rechtlichen Rahmen für unser Schutzkonzept bildet die UN-Konvention über die Rechte des Kindes (UN-KRK) sowie deren Fakultativprotokolle.
Die UN-KRK legt in 10 Grundprinzipien die gleichen Rechte für alle Kinder fest:
1. das Recht auf Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Religion, Herkunft, Behinderung
und Geschlecht
2. das Recht auf Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause
3. das Recht auf Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung, im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens
4. das Recht auf Bildung und Ausbildung sowie auf Freizeit, Spiel und Erholung
5. das Recht auf gesunde Ernährung, Gesundheitsversorgung und Wohnung
6. das Recht auf Unterstützung, damit auch Kindern mit Behinderung ein unabhängiges Leben in der Gemeinschaft möglich ist
7. das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Vernachlässigung und Ausbeutung
8. das Recht, sich zu informieren, sich in der Muttersprache mitzuteilen, zu versammeln und seine Kultur und Religion zu leben
9. das Recht, dass bei allen Entscheidungen das Wohl des Kindes an vorderste Stelle gestellt wird
10. das Recht, angehört und in seiner Meinung respektiert zu werden
Folgende nationalen Gesetze sind für unsere Einrichtung besonders relevant:
• AGBG, § 137, Gewaltverbot
• AGBG, § 138, Kindeswohl
• Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013 sowie das entsprechende Landesgesetz für Tirol
• Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern vom 20.1.2011 Verfassungsgesetzlich verankert sind darin insbesondere das Recht auf eine gewaltfreie Kindheit (Art. 5), das Recht des Kindes auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in seinen eigenen Angelegenheiten und das für die gesamte Rechts- und Sozialordnung geltende Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip (Art. 1).
• StGB, Abschnitt 10, Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung: insbesondere relevant §§ 206; 207; 207a; 207b; 208; 208a; 212; 214; 215a sowie auch § 220b, Tätigkeitsverbot.
c. Partizipation in der TUTO Lernhilfe und im TUTO Sprachschatz
Wir möchten Kinder und deren Obsorgeträgerinnen und Obsorgeträger entsprechend ihrer Möglichkeiten aktiv in Diskussions- und Entscheidungsprozesse miteinbeziehen. Je nach Themeninhalt und Entwicklungsstand der Kinder können sie selbst bestimmen, mitbestimmen, mitwirken oder werden informiert. Die wichtigsten Partizipationsmöglichkeiten und deren Grenzen sind nachfolgend detailliert aufgeführt.
Kinder:
Die Kinder haben ein Recht auf Information und Mitsprache in allen sie persönlich betreffenden Angelegenheiten. Das pädagogische Personal informiert die Kinder, hört ihnen aktiv zu, nimmt ihre Äußerungen ernst, gibt eine wertschätzende Rückmeldung und begründet, wenn den Wünschen nicht entsprochen werden kann.
Mögliche Mitgestaltung und Mitbestimmung betreffen zum Beispiel
- die Sitzordnung bzw. einen Sitzplatzwechsel,
- die Dekoration, Pflanzen und Neuanschaffungen in den Räumen sowie
- die Gruppenregeln. Diese werden in den Gruppenräumen aufgehängt.
Obsorgeträgerinnen und Obsorgeträger:
Die Obsorgeträgerinnen und Obsorgeträger werden über organisatorische Inhalte wie den Tagesablauf, diverse Termine und Veranstaltungen, die Öffnungs- und Schließzeiten sowie über Personalentscheidungen informiert.
Des Weiteren erhalten sie Einsicht über pädagogische Inhalte wie das pädagogische Konzept, die pädagogische Arbeit, den Entwicklungsstand des Kindes/der Kinder sowie individuelle Vorkommnisse. Die Aufgabe der Mitarbeitenden ist es, die Sorgen, Wünsche und Anliegen anzuhören, sie zu prüfen und entsprechende Rückmeldung zu geben.
Die Obsorgeträgerinnen und Obsorgeträger entscheiden über
- den Eintritt und die Verweildauer in der Einrichtung innerhalb der vereinbarten Lernhilfezeit,
- die Weitergabe ihrer persönlichen Daten und den Informationsaustausch mit externen Fachdiensten,
- die Teilnahme und Unterstützung bei Aktivitäten sowie
- alle sie persönlich und ihr Kind/ihre Kinder betreffenden Angelegenheiten.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Einführung von neuen Mitarbeitenden erfolgt durch die Leitung (organisatorische Informationen, Vorstellung bei den anderen Mitarbeitenden). Bei Arbeitsbeginn wird der neuen Lernbegleiterin und dem neuen Lernbegleiter für die Zeit eines Monats eine erfahrene Mitarbeiterin oder ein erfahrener Mitarbeiter zur Seite gestellt. Hier geht es vor allem um Informationen zu den Kindern und zu den Aufgaben im Allgemeinen.
Am Beginn jedes neuen Schuljahres gibt es für alle Mitarbeitenden im Zuge der Unterfertigung der ÖGK-Anmeldung und des Dienstzettels Platz für Fragen und Anregungen.
Weiters gibt es im Rahmen eines jährlichen, ausführlichen Mitarbeitergespräches die Möglichkeit
- zum Austausch über alle Themen bezüglich der Lernhilfe und des Sprachschatzes,
- für offene Fragen und
- für Änderungswünsche bzw. -vorschläge.
Grenzen der Partizipation
Gerade bei der integrativen Arbeit - bei Kindern mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen - ist es wichtig, den individuellen Entwicklungsstand und die spezifischen Kompetenzen im sozialen und emotionalen Bereich bei allen Formen der Mitbestimmung zu beachten. Die pädagogischen Mitarbeitenden sind hier gefordert, die Kinder sehr situativ zu leiten und zu führen, ihnen Teilhabe und Mitbestimmung zu ermöglichen, ohne sie zu überfordern. Hier gilt es sehr feinfühlig, die Signale der Kinder zu erfassen, kreative Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten bzw. auszuprobieren. Partizipation bedeutet nicht, dass Kinder alles machen dürfen oder dass sie im Einzelfall die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überstimmen können. Im Alltag obliegt die Verantwortung immer den Erwachsenen, sie sind für den Schutz der Kinder zuständig und müssen sich im Einzelfall auch gegen den Willen der Kinder oder der Gruppe durchsetzen. Wichtig ist es auch, dass die pädagogischen Fachkräfte ihre persönlichen Grenzen reflektieren und die Verantwortung dafür übernehmen. Sie sind damit gefordert, zwischen der Einschätzung ihrer persönlichen Möglichkeiten und den Bedürfnissen der Kinder abzuwägen, auf dieser Grundlage Entscheidungen zu treffen, diese den Kindern mitzuteilen und zu begründen.
d. Partizipation im VITA und im ALTO
Die Partizipation der ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitenden wird in der Stiftung Marienheim als sehr wichtig erachtet. Der Mitsprache wird vor allem bei regelmäßigen Einzelgesprächen, Teamsitzungen und Supervisionen Raum gegeben. Im ALTO und VITA berücksichtigen wir auch die Meinungen und Vorschläge der im Marienheim wohnenden Studierenden und Gäste. Wir beziehen ihre Wünsche in Entscheidungsprozesse mit ein. Regelmäßig holen wir in Gesprächen, aber auch in anonymen Befragungen, die Meinungen und das Feedback der Gäste und Studierenden ein.
2. Präventionsmaßnahmen:
2.1 Standards für das Personalwesen unserer Einrichtung
a. Rollen und Verantwortlichkeiten
Die Geschäftsführung unserer Einrichtung trägt die Hauptverantwortung für die Umsetzung unseres Schutzkonzeptes. Sie definiert die Rollen und Verantwortungsbereiche aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Umsetzung des Schutzkonzepts, in Arbeitsplatzbeschreibungen, Konzepten und Dienstverträgen. Diese Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten werden transparent für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dargestellt.
b. Personalauswahl
Grundvoraussetzung für die Einstellung neuer Mitarbeitenden ist neben der facheinschlägigen Ausbildung ein Bekenntnis zum Schutz der Menschenrechte. Jeder hat Anspruch auf die gleichen Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Weiters bekennen sich unsere Mitarbeitenden gegen jegliche Form von Gewalt.
Bereits im Bewerbungsgespräch erfolgt eine klare Offenlegung des Problembewusstseins unseres Hauses; dem Bewerber oder der Bewerberin wird die Richtlinie hinsichtlich erlaubter und untersagter Verhaltensweisen zur Kenntnis gebracht (Hausordnung). Im festgelegten Ablauf für Vorstellungsgespräche finden sich Fragen zum Thema Kinderschutz.
Die Voraussetzungen für eine ehrenamtliche oder hauptamtliche Anstellung sind schriftlich festgelegt.
c. Team- und Fehlerkultur
Wir sorgen für eine Sensibilisierung aller Mitarbeitenden, um das Schutzkonzept innerhalb unserer Einrichtung zu verankern. Wir achten in unserer Einrichtung auf einen unterstützenden und offenen Umgang mit schwierigen Situationen und Problemen – dies schließt auch Fehlverhalten oder persönliche Probleme wie z.B. Überforderung ein. In unseren Teamsitzungen ist dies ein fixer Punkt auf der Tagesordnung. Wir passen gut aufeinander auf und unterstützen einander. Sollten wir ein Fehlverhalten bei Kollegen oder Kolleginnen beobachten oder Überforderung feststellen, sprechen wir – je nach Situation – die Person individuell darauf an bzw. klären das Thema in der Teamsitzung, in einem offenen und wohlwollenden Ton, idealerweise, wenn die Person zugegen ist.
Wiederholte Grenzverletzungen werden nicht toleriert und ziehen je nach Schwere des Vorfalls Konsequenzen, auch arbeitsrechtlicher Art, nach sich.
d. Supervision/Intervision/Fallbesprechungen
Die Leiterinnen und Leiter aller Bereiche der Stiftung stellen sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Möglichkeiten zu Intervision oder Supervision erhalten, um über Situationen im Arbeitsalltag zu sprechen und diese zu reflektieren.
Bei konkreten Vorfällen, die aufgrund der Tragweite mehr Aufmerksamkeit benötigen bzw. die sich wiederholen (z.B. auffälliges Verhalten bei Kindern, Probleme von bestimmten Kindern individuell sowie untereinander, Probleme mit Eltern bzw. Probleme, auf die Eltern hingewiesen haben, pädagogisches Fehlverhalten seitens einer Kollegin oder eines Kollegen usw.), führen wir Fallbesprechungen durch.
e. Verhaltenskodex
Hausordnung für die TUTO Lernhilfe und den TUTO Sprachschatz
Hausordnung für das VITA Wohnheim
Hausordnung für das ALTO Studierendenwohnungen
Die verschiedenen Hausordnungen sind in den entsprechenden Häusern (Peter-Mayr-Str. 1b, Villa und Maximilianstraße 43, 4. Stock) ausgehängt. Zusätzlich wird die Hausordnung für die TUTO Lernhilfe und den TUTO Sprachschatz den Obsorgeträgerinnen und Obsorgeträgern bei der Anmeldung ihrer Kinder ausgehändigt und deren Erhalt und Kenntnisnahme mit Unterschrift bestätigt.
2.2 Beschwerdewesen
Das Beschwerdewesen ist Teil der Hausordnungen.
Definition: Wir verstehen unter dem Begriff Beschwerde alle schriftlichen und/oder mündlichen, kritischen Äußerungen von Mitarbeitenden, Kindern, Obsorgeträgern und Obsorgeträgerinnen, Studierenden oder Bewohner und Bewohnerinnen des Wohnheimes, insbesondere betreffend
- das Verhalten der Mitarbeitenden, Kinder, Studierenden oder Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnheimes
- das Leben in der Stiftung Marienheim
- die Entscheidungen des Trägers.
Ziele der Beschwerde und des Feedbackmanagements:
- Beschwerdesysteme sind ein wichtiges Instrument, die Rechte von Menschen zu wahren.
- Sie dienen der Qualitätssteigerung und Qualitätssicherung.
- Sie bilden ein wichtiges Instrument zur Reflexion der eigenen Arbeit.
- Sie dienen der Prävention und schützen die Mitarbeitenden, Kinder, Studierenden und Bewohner und Bewohnerinnen des Wohnheimes.
Möglichkeiten der Beschwerde:
Wir nehmen alle Beschwerden ernst und achten bei der Bearbeitung auf Transparenz und Verlässlichkeit.
Innerhalb der Einrichtung können Beschwerden an folgende Personen gerichtet werden:
Betreffend TUTO Lernhilfe und TUTO Sprachschatz:
- Lernbegleiter und Lernbegleiterinnen, sowie Pädagogen und Pädagoginnen des TUTO Sprachschatzes
- Leitung der TUTO Lernhilfe und des TUTO Sprachschatzes
Betreffend VITA Wohnen für Angehörige von Klinikpatienten:
- Mitarbeitende im VITA-Büro
- Leitung des VITA Wohnen für Angehörige von Klinikpatienten und Klinikpatientinnen
Betreffend ALTO Wohnen für Studierende und VEWA Gebäudeverwaltung:
Betreffend der Leitung des VITA und der Leitung der TUTO Lernhilfe und des Sprachschatzes:
- die Geschäftsführung
Betreffend der Geschäftsführung:
- die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes
Mündliche Beschwerdemöglichkeiten im Einrichtungsalltag
Für Kinder in der TUTO Lernhilfe und im TUTO Sprachschatz:
Hier bieten sich viele Situationen für persönliche Gespräche unter vier Augen oder in kleinen Kinderrunden. Dabei nehmen wir die Kinder ernst, hören aufmerksam zu und bestärken die Kinder darin, uns ihre Ängste, Sorgen, Gefühle, Wünsche, Bedürfnisse und Wahrnehmungen mitzuteilen.
Für die Obsorgeträger und Obsorgeträgerinnen von Kindern der TUTO Lernhilfe und des TUTO Sprachschatzes:
Es besteht während der Lernhilfezeit sowie vor und nach den Sprachschatz-Stunden die Gelegenheit, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ihre Sorgen, Ärgernisse, Wünsche oder Anregungen mitzuteilen. Es besteht auch die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme unter der Tel. Nr. 0512/520 3014 – 14
Für Bewohner des VITA Wohnen für Angehörige von Klinikpatienten und Klinikpatientinnen:
Zu den Bürozeiten entweder persönlich im VITA-Büro des 1. Stockes im Haus Peter-Mayr-Str. 1b oder unter der Tel. Nr. 0512/520 300
Für Anliegen betreffend die Stiftung Marienheim allgemein (VEWA und ALTO):
Zu den Geschäftszeiten entweder persönlich im VEWA-Büro im 1. Stock der Villa oder unter der Tel. 0512/520 3014 -17
Schriftliche Beschwerdemöglichkeiten
In der Villa, gleich nach den ersten Stufen, sowie im 1. Stock des Hauses 1b, rechts neben dem VITA-Büro befindet sich jeweils ein Briefkasten. Hier können etwaige Beschwerden eingeworfen werden. Vordrucke hierfür befinden sich auf dem Schriftenstand im 1. Stock der Villa bzw. im Folder-Ständer im 1. Stock rechts neben dem VITA-Büro.
Ferner können Beschwerden per E-Mail betreffend
- die TUTO Lernhilfe und den TUTO Sprachschatz an tuto@marienheim.at
- das VITA-Wohnheim an office@marienheim.at
- das ALTO und die Stiftung Marienheim allgemein an vewa@marienheim.at
gesandt werden.
In Beschwerdefällen, in denen eine mögliche Gefährdung des Kindes vorliegt, muss umgehend die Leitung informiert werden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und zieht ggf. die Kinder- und Jugendhilfe hinzu. Kinder oder Obsorgeträger und Obsorgeträgerinnen müssen darüber informiert werden.
Beschwerdeverfahren
- Die Einschätzung der Beschwerde muss zeitnah erfolgen.
- Schwerwiegende Beschwerden werden im 4-Augen-Prinzip behandelt.
- Bei geringfügigen Beschwerden sollen die dahinter liegenden Wünsche und Veränderungsvorschläge erkannt werden.
- Es wird ein wertschätzendes Feedback mit nachvollziehbarer Erklärung gegeben.
- Veränderungsvorschläge werden bekannt gegeben, ohne die Vertraulichkeit des Grundes zu verletzen. Ihre Umsetzung wird angekündigt.
Klärungsversuch innerhalb der beteiligten Personen:
Bei personen- oder verhaltensbezogenen Beschwerden wird im ersten Schritt versucht, unter Einbeziehung der betroffenen Konfliktparteien und einer Leitungsperson, das Anliegen zeitnah zu klären, konstruktive Lösungsvorschläge zu entwickeln oder einen für beide Seiten zufriedenstellenden Kompromiss zu finden.
Bearbeitung der Beschwerde im Team:
Sollte es zu keiner Einigung kommen oder die gesamte Einrichtung betreffen, wird in Absprache mit den betroffenen Konfliktparteien die Beschwerde in einem Teammeeting, im nächsten Jour-Fixe oder im Rahmen einer Supervision besprochen und es wird entschieden, welche Maßnahmen getroffen werden. Diese und weitere nötige Schritte werden im Protokoll schriftlich festgehalten.
Anonym eingehende Meldungen werden wie oben erwähnt behandelt. Eine unmittelbare Rückmeldung ist in diesem Fall allerdings nicht möglich.
2.3 Kindeswohl
Für alle Kinder und Obsorgeträger und Obsorgeträgerinnen, die sich in der Stiftung Marienheim aufhalten, ist dies ein Ort des Vertrauens, der Fürsorge und des Schutzes. Unsere Einrichtung setzt auf eine offene Atmosphäre, Kommunikation und Transparenz. Insbesondere achten wir auf das Kindeswohl der sich bei uns aufhaltenden Kinder und Jugendlichen und richten uns dabei nach § 138 ABGB.
Dort festgehalten sind wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls, insbesondere
- eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
- die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
- die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
- die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
- die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
- die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
- die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
- die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
- verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
- die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
- die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
- die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.
3. Fallmanagement - Interventionsplanung
Gemäß § 37 Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz (BGBl. I 105/2019) ist bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, der sich im Zuge der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ergibt, eine Mitteilung an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu machen.
3.1 Kinderschutzteam
In der Stiftung Marienheim wurde ein Kinderschutz-Team installiert, das bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung beizuziehen ist: Christian Kaserer, Patrik Kübler, Mag.a Sabine Mathis, Barbara Schmidinger.
3.2 Interner Handlungsablauf
Die Mitarbeitenden, die eine o.a. Beobachtung gemacht haben, schätzen ein, ob es sich um eine akute oder nicht akute Gefährdungslage handelt.
Handelt es sich um eine nicht akute Kindeswohlgefährdung, werden die Informationen zeitnah (innerhalb von 48 Stunden) an ein Mitglied des Kinderschutz-Teams weitergegeben.
Sollte es sich um eine akute Kindeswohlgefährdung handeln, wird ein Mitglied des Kinderschutz-Teams sofort informiert, gegebenenfalls noch ein weiteres Mitglied.
In beiden Fällen werden die Beobachtungen im Formular „Dokumentation bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung § 37 BKJHG“ dokumentiert.
3.3 Beobachtungen von Vernachlässigung im Lernhilfe- und Sprachschatz-Alltag
Beobachtungen über Kinder, die bezüglich der Lebensverhältnisse oder einer fehlenden Fürsorge (speziell bei gesundheitlichen Themen) gemacht werden, sind vom jeweiligen Mitarbeitenden schriftlich auf dem entsprechenden Formular zu vermerken und im roten Ordner des jeweiligen Lernhilfe-Raumes, der im versperrten Kasten aufbewahrt wird, bzw. in den Unterlagen des Sprachschatz-Gruppenleiters bzw. der Sprachschatz-Gruppenleiterin zu hinterlegen.
Die Einschätzung der Beobachtung erfolgt nach einem Ampel-System:
- Grün: bedeutet abwarten, weiter beobachten, nachfragen (offene Fragen stellen)
> Verantwortung liegt und bleibt vorerst beim beobachtenden Mitarbeiter bzw. der beobachtenden Mitarbeiterin
- Gelb: bedeutet, dass sich der Verdacht der Vernachlässigung verschärft hat
> Information an die TUTO Leitung (innerhalb von 48 Stunden), diese berät sich gegebenenfalls mit dem Kinderschutz-Team bzw. auch mit externen Fachkräften
- Rot: bedeutet, dass es sich um schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt, die schon länger andauern, und dass seitens der Obsorgeträger bzw. Obsorgeträgerinnen keine Reaktion erfolgt; es gibt sichtbare Verletzungen, Angstzustände des Kindes
> Sofortige Information an die TUTO Leitung, diese berät sich mit einem weiteren Mitglied des Kinderschutzteams, idealerweise mit allen Mitgliedern, Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe, ev. Einschaltung der Polizei
Folgende Punkte sind zu beachten:
Bei der Dokumentation muss unterschieden werden zwischen eigenen Wahrnehmungen, Vermutungen und Erzählungen Dritter. Eine Unterhaltung mit dem Kind soll zeitnah und so wortgetreu wie möglich dokumentiert werden.
Obsorgeträger und Obsorgeträgerinnen sollen niemals vorschnell mit dem Verdacht konfrontiert werden, insbesondere wenn ein möglicher Täter oder eine mögliche Täterin im engsten Umfeld des Kindes zu vermuten ist. Bei Verdacht auf gravierende Gewalt oder sexualisierte Gewalt durch die Eltern oder einen Elternteil ist von der Einbindung dringend abzuraten!
Bei Unsicherheiten bezüglich weiterer Handlungsschritte kann man sich von der Kinder- und Jugendhilfe oder auch von der Kinder- und Jugendanwaltschaft beraten lassen. Es besteht auch die Möglichkeit einer anonymen Fallberatung per Telefon. Eine anonyme Beratung stellt noch keine Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe dar!
Das Vertrauensverhältnis zum Kind ist unbedingt zu schützen – das Kind bestimmt, was es besprechen will und auch in welchem Tempo. Es soll durch offene Fragen zum Erzählen motiviert werden. Die Gefühle des Kindes müssen respektiert werden und es dürfen keine Wertungen gemacht werden, weil das zum Rückzug des Kindes führen kann. Wir glauben dem Kind und erklären ihm, dass es in keinem Fall eine „Schuld“ oder Mitschuld“ an Missbrauch oder Gewalt trägt.
Sämtliche Schritte, die eingeleitet werden, müssen vorher mit dem Kind besprochen werden, auch wenn Hilfe von anderen eingeholt wird, wobei bei Entscheidungen die Kinder und Jugendlichen ihrem Alter entsprechend miteinbezogen werden sollen.
Das Kind soll gefragt werden, was es an seiner Situation verändern will, und anschließend kann ihm erklärt werden, was wir dazu beitragen können. Es dürfen keine Versprechungen gemacht werden, die eventuell nicht eingehalten werden können. Dem Kind kann aber angeboten werden, dass wir an seiner Seite stehen, und wir können es gegebenenfalls zu anderen Facheinrichtungen begleiten.
3.4 Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe
Hat sich der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung erhärtet oder ist das Kind akut bedroht, gefährdet oder verletzt, muss sofort gehandelt werden und eine Meldung bei der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe erstattet werden. Die Meldung wird von einem Mitglied des Kinderschutz-Teams eingebracht. Wenn die Kinder- und Jugendhilfe geschlossen ist (ca. ab 16.00 Uhr), muss bei der Polizei angerufen werden!
Eine Gefährdungsmeldung an die Kinder- und Jugendhilfe ist keine Strafanzeige! Im Sinne des gelindesten Mittels sind die Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, sich Informationen zu beschaffen und Einschätzungen in Bezug auf die Gefährdung zu treffen. Von ihnen wird entschieden, wie dringend das Problem ist und wie schnell reagiert wird.
Die schriftliche Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe muss:
- so konkret wie möglich sein (darf auch persönliche Eindrücke und Beobachtungen enthalten)
- alle bisherigen Schritte, die vorgenommen wurden, beinhalten.
4. Dokumentation und Evaluation
4.1 Dokumentation
Allen Grenzverletzungen und Verdachtsmomenten wird nachgegangen. Diese werden im Detail intern dokumentiert und gemäß Datenschutzbestimmungen (für sensible Daten) abgelegt.
Darüber hinaus wird die Umsetzung der in diesem Schutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen dokumentiert.
Diese beiden Dokumentationen werden mindestens einmal pro Jahr analysiert und vom Kinderschutzteam besprochen und beurteilt.
Unser Schutzkonzept soll ein „lebendiges Dokument“ sein. Das heißt, dass wir es je nach Notwendigkeit, die sich aus der jährlichen Reflexion ergeben kann, anpassen und überarbeiten, mindestens jedoch in einem dreijährigen Zyklus. Bei der Überarbeitung orientieren wir uns an analysierten Erfahrungswerten unserer Kinderschutz-Praxis sowie gegebenenfalls an externen Änderungen der national (bzw. international, z.B. durch EU-Recht) geltenden Kindesschutzstandards.
4.2 Evaluation
Für die Evaluation des Schutzkonzeptes ist die Leitung unserer Einrichtung im Rahmen der üblichen Qualitätssicherungszyklen alle zwei Jahre zuständig. Die Evaluierung der Umsetzung des Schutzkonzeptes erfolgt nach Möglichkeit partizipativ. Die relevanten Prozessschritte, beginnend mit der Risikoanalyse, werden dabei erneut durchgeführt.